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Neue Fenster beauftragen: Anzahlung, Lieferzeit und Abnahme bei Sonderanfertigungen

Neue Fenster beauftragen: Anzahlung, Lieferzeit und Abnahme bei Sonderanfertigungen

Neue Fenster sind fast immer eine Sonderanfertigung. Jedes Element wird nach Aufmaß gefertigt, mit dem gewählten Profil, der Verglasung, der Farbe und den Beschlägen. Das hat Folgen für den Ablauf des Auftrags: Zwischen Bestellung und Einbau vergehen oft mehrere Wochen, der Betrieb muss beim Hersteller in Vorleistung gehen, und ein einmal bestelltes Fenster lässt sich nicht einfach zurückgeben. Wer Fenster beauftragt, sollte deshalb wissen, wie Anzahlung, Lieferzeit und Abnahme üblicherweise geregelt werden und worauf es dabei ankommt.

Vom Aufmaß zur Bestellung

Am Anfang steht das Aufmaß. Bei einem seriösen Fensterbauer misst ein Mitarbeiter jede Öffnung vor Ort aus, prüft den Zustand von Laibung und Mauerwerk und bespricht die Ausführung: Material des Rahmens (Kunststoff, Holz, Holz-Aluminium, Aluminium), Verglasung, Öffnungsart, Schallschutz, Sicherheitsbeschläge und Farbe. Erst danach entsteht ein verbindliches Angebot. Ein Angebot nur nach Zeichnung oder telefonisch genannten Maßen ist riskant, weil Abweichungen später zulasten des Auftraggebers gehen können, wenn er die Maße selbst geliefert hat.

Im Angebot sollte nicht nur das Fenster stehen, sondern auch der Einbau mit allen Nebenleistungen:

  • Ausbau und Entsorgung der alten Fenster
  • Montageart und Abdichtung der Anschlussfuge
  • Fensterbänke innen und außen, falls sie erneuert werden
  • Beiputz- oder Verkleidungsarbeiten an der Laibung
  • Rollladen- oder Insektenschutz, wenn gewünscht
  • Termin für Lieferung und Montage oder zumindest eine geschätzte Lieferzeit

Warum Fensterbauer eine Anzahlung verlangen

Weil Fenster nach Maß gefertigt werden, trägt der Betrieb nach der Bestellung beim Hersteller ein echtes Risiko. Tritt der Kunde zurück, bleibt der Betrieb auf Elementen sitzen, die woanders kaum passen. Deshalb ist eine Anzahlung bei Fenstern verbreitet und in vielen Fällen nachvollziehbar. Gesetzlich gilt für Bauverträge mit Verbrauchern allerdings eine Grenze: Nach § 650m BGB dürfen Abschlagszahlungen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen, und Abschläge sind grundsätzlich an den Wert der bereits erbrachten Leistung gebunden (§ 632a BGB).

Wichtiger als eine feste Prozentzahl ist, dass die Anzahlung schriftlich im Vertrag steht, an einen konkreten Schritt geknüpft ist (zum Beispiel die Auftragsbestätigung mit den endgültigen Maßen) und nicht in bar gezahlt wird. Wer unsicher ist, welche Höhe angemessen ist und an welchen Warnzeichen man eine riskante Vorkasse erkennt, findet einen ausführlichen Überblick im Ratgeber zur Anzahlung an Handwerker. Dort wird auch erklärt, warum Sonderanfertigungen anders zu bewerten sind als kleine Reparaturen.

Sinnvolle Zahlungsaufteilung

In der Praxis bewährt sich eine Aufteilung in mehrere Schritte:

  1. Anzahlung nach Auftragsbestätigung und endgültigem Aufmaß
  2. gegebenenfalls ein weiterer Abschlag bei Lieferung der Fenster auf die Baustelle
  3. Restzahlung nach Einbau und Abnahme

So bleibt ein Teil der Vergütung bis zum Schluss offen. Das ist für den Auftraggeber die beste Absicherung, falls bei der Montage etwas nicht stimmt.

Lieferzeit realistisch einplanen

Die Lieferzeit für Fenster schwankt je nach Hersteller, Material, Farbe und Saison. Sonderfarben, Holzfenster oder besondere Gläser verlängern die Fertigung meist. Wer Fenster im Rahmen einer größeren Sanierung tauschen lässt, sollte die Lieferzeit mit den anderen Gewerken abstimmen. Werden etwa Putz- oder Dämmarbeiten an der Fassade geplant, müssen die neuen Fenster vorher sitzen oder die Anschlüsse genau abgestimmt sein.

Im Vertrag sollte deshalb ein Liefer- und Montagezeitraum stehen. Eine reine Formulierung wie „Lieferung nach Verfügbarkeit“ lässt dem Betrieb viel Spielraum. Verzögert sich die Lieferung erheblich, kann eine Frist gesetzt werden. Wer wegen der neuen Fenster eine Wohnung zum Winter bezugsfertig haben muss, sollte das ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen.

Die Abnahme: genau hinsehen

Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungsfrist, die bei Bauwerken in der Regel fünf Jahre beträgt, und die Beweislast für Mängel geht grundsätzlich auf den Auftraggeber über. Deshalb lohnt sich ein gründlicher Rundgang, am besten gemeinsam mit dem Monteur:

  • Öffnen und schließen sich alle Flügel leicht, auch in Kippstellung?
  • Sitzen die Dichtungen vollständig, ist kein Lichtspalt zu sehen?
  • Sind Glas und Rahmen frei von Kratzern und Beschädigungen?
  • Ist die Anschlussfuge innen sauber abgedichtet und außen geschützt?
  • Entsprechen Farbe, Griffe und Verglasung der Bestellung?
  • Liegen Pflegehinweise und Unterlagen zu Uw-Wert und Verglasung vor?

Festgestellte Mängel gehören in ein schriftliches Abnahmeprotokoll. Bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme verweigert werden. Bei kleineren Mängeln ist es üblich, sie im Protokoll festzuhalten und einen Teil der Restzahlung bis zur Beseitigung einzubehalten.

Steuerlicher Vorteil beim Einbau

Für den Einbau neuer Fenster im selbst genutzten Haushalt kann ein Teil der Arbeitskosten über die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine Rechnung, in der Arbeits- und Materialkosten getrennt sind, und eine Überweisung. Alternativ kommt bei energetischen Sanierungen die Förderung nach § 35c EStG oder eine Förderung über die KfW beziehungsweise das BAFA in Betracht. Welche Variante passt, sollte vor der Beauftragung geklärt werden, weil sich die Förderwege nicht immer kombinieren lassen.

Wer diese Punkte schon beim Angebot klärt, vermeidet die meisten Konflikte, die bei Fensteraufträgen später auftreten: unklare Leistungen, hohe Vorkasse ohne Gegenleistung und Streit über Mängel nach der Montage.